Handwerksleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungs-Maßnahmen können pro Jahr mit bis zu 20 Prozent der nachgewiesenen Kosten von maximal 6.000 Euro, also mit bis zu 1.200 Euro steuerlich geltend gemacht werden.
Begünstigt werden allerdings nur die Arbeitskosten und die Maschinen- sowie Fahrtkosten. Materialkosten können nicht steuerlich abgesetzt werden. Der Steuerbonus gilt für sämtliche Erhaltungs-, Modernisierungs- und Renovierungsmaßnahmen. Allerdings dürfen für diese Handwerksleistungen keine öffentliche Fördermittel in Anspruch genommen worden sein.
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Neubaumaßnahmen werden nicht begünstigt. So können die Kosten für den Einbau einer Heizung in ein neues Haus nicht von der Steuer abgesetzt werden. Wird allerdings eine alte Heizung ersetzt, kann die Rechnung über die Arbeitskosten beim Finanzamt eingereicht werden.
Voraussetzung für den Steuerbonus ist es, dass die Leistungen in der Wohnung oder im Haus des Auftraggebers erbracht wurden – dabei ist es nicht relevant, ob sie Mieter oder Eigentümer der Immobilie sind. Werkstattleistungen können jedoch nicht abgesetzt werden. Wird etwa ein Fenster erneuert, ist die Herstellung in der Werkstatt nicht begünstigt. Lediglich der Einbau vor Ort wird steuerlich anerkannt.
Damit der Steuerpflichtige die Kosten im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung geltend machen kann, sind Rechnung und Zahlungsnachweis des Kreditinstituts beim Finanzamt einzureichen. Barzahlungen, auch mit Quittung, werden nicht anerkannt. Bei der Rechnung sollte der Auftraggeber darauf achten, dass sie genau nach Lohn- und sonstigen Kosten aufgeschlüsselt ist. Am besten sollte die erforderliche Aufteilung der Rechnung bereits im Vorfeld mit dem Handwerksunternehmen vereinbart werden.